Urteil – Wenn einem Arbeitnehmer eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen droht, kann er der Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsregelung zustimmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass dabei die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegten Abfindungswerte nicht überschritten werden.

Dann muss der Arbeitnehmer laut Urteil – Aktenzeichen L 9 AL 42/10 – des Bayerisches Landessozialgericht vom 28.02.2013, keine Sperrzeit hinnehmen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

Den 5-seitigen ausführlichen Tatbestand sowie das Urteil entnehmen Sie bitte aus der u. a. Anlage.

Aufhebungsverträge rechtfertigen keine Speerzeiten