Sicherungsmaßnahmen gemäß Geldwäschegesetz
Gemäß Geldwäschegesetz müssen Unternehmen einen Nachweis erbringen, dass sie der Aufzeichnung betriebsinterner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Geldwäschegesetz nachkommen. Die notwendige „Aufzeichnung betriebsinterner Sicherungsmaßnahmen“ erarbeitet vom Landesverband Thüringen des Kfz-Gewerbes e.V. und genehmigt vom Thüringer Landesverwaltungsamt erhalten Sie mit u. a. Anlagen: