Da sich in diesen Zeiten viele Fragen ergeben und sich täglich Informationen und Abläufe ändern, haben wir für Sie die wichtigsten Fragen zusammengefasst:

Folgende Kapitel werden im Verlauf behandelt:

Arbeitsverbote und Betriebsschließungen

Auftragsvergabe / Vergaberecht

Arbeitsrecht

Kollegenhilfe

Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten

Insolvenzrecht

Ausbildung und Prüfung

Arbeitsschutz

Bank und Liquidität

Steuern und Finanzamt

Wo bekomme ich finanzielle Hilfe? / Wo kann ich finanzielle Hilfe beantragen?

Übersicht der Corona-Verfügungen aller Bundesländer (Stand 20.04.2020, wird laufend überarbeitet)

 

Arbeitsverbote und Betriebsschließungen

Muss ich Betriebe beliefern, die unter Quarantäne stehen?
Ja. Es ist sinnvoll, die empfohlenen Hygienemaßnahmen zu beachten und Abstand zu Personen zu wahren.


Betriebsschließungen / Arbeitsverbote: ist das ein Thema für die LBT-Branche?
Betriebsschließungen können behördlich angeordnet werden, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, also eine Einzelfallentscheidung. Für Pandemien gibt es praktisch keine Beispielsfälle, aus denen sich konkrete Maßstäbe für das behördliche Handeln ableiten lassen. 

Die staatlichen Maßnahmen sind kein Arbeitsverbot. Es besteht, Stand heute (19. März 2020) Einigkeit, dass Handwerksbetriebe (Basis: Handwerksrolle) aktuell nicht von den Schließungen betroffen sind. Faustregel: Betroffen sind nur Einzelhandel mit Ladengeschäft und Kundenausrichtung „Verbraucher“.

In unserem wie in allen Fällen, in denen Service und Verkauf (auch an privat) an Endverbraucher nebeneinander üblich sind, muss man differenzieren: In einem Ladengeschäft/Vertrieb wird die Möglichkeit von Menschenansammlungen vermutet, sie sind zu schließen; der Kfz-Handel (Ausstellungsräume, etc.)  ist daher seit gestern weitgehend eingestellt. Online Handel hingegen findet statt. Ausnahmen wie für Lebensmittelläden, Garten- und Baumärkten, Apotheken, etc. bestehen.

Die länderindividuellen Verordnungen/Notstandsregelungen und der Bezirksregierungen / Kreise / Städte sind zu beachten. Ggf. bitten wir Sie darauf einzuwirken, dass unser Handwerk in die Liste der systemrelevanten Handwerke aufgenommen wird. Der Hinweis, der in einigen Ordnungen das Kfz-Handwerk nennt, ist nicht ausreichend.

Die „Positivliste Betriebsuntersagungen“ des bayrischen Gesundheitsministeriums finden Sie hier: Positivliste Betriebsuntersagung

Die „Positivliste Betriebsuntersagungen“ des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Ba-Wü finden Sie hier. Das Landmaschinenhandwerk ist hier mit Handel aufgeführt.

Die Informationen zu diesem Thema des Landes Brandenburg finden Sie hier. 

 

UPDATE (25. März 2020 17:30 Uhr): Auf Nachfragen des LBT e.V. teilt Frau Staatsministerin Petra Köpping mit:

„Im Freistaat Sachsen ist der notwendige Handel mit LandBauTechnik gestattet. Die Entscheidung ist nach der aktuellen Allgemeinverfügung zu den Ausgangsbeschränkungen vom 22. März 2020, 15-5422/10 zu treffen. Soweit der Handel mit LandBauTechnik bzw. der Service der Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung dient, ist er zulässig. Dies gilt insbesondere mit Blick  auf die langfristige Lebensmittelversorgung der Bevölkerung. Hierbei sind alle Hygienemaßnahmen strengstens zu beachten.“

 


Unser Handwerk ist systemrelevant/systemkritisch.
Auch der Ersatzteilverkauf ist notwendig. Die Versorgung insbesondere der Landwirtschaft und die Aufrechterhaltung des Maschinenparks ist unerlässlich, um die Nahrungsmittelerzeugung und auch den Nahrungsmitteltransport zu ermöglichen. Handwerk/Service muss daher möglich bleiben, das ist gewollt. Auch ist der gesamte B-to-B-Bereich nicht betroffen; und Kommunen, Landwirte oder Autobahnmeistereien sind gewerbliche Kunden.

Anbei finden Sie die aktuellen einschlägigen Erlassen/Verfügungen aller Bundesländer zu Betriebsschließungen – jeweils unter Benennung der handwerksrelevanten Inhalte somit mit Quellenlink. Diese ist gewerkeübergreifender Natur.


Wie kann ich den Betrieb/die Produktion aufrechterhalten, wenn Teile meiner Belegschaft in Quarantäne sind?

Sofern es die Unternehmensstruktur zulässt, ist es empfehlenswert, die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren, um das Infektionsrisiko zu minimieren. So haben Sie im Notfall noch „Ersatzpersonal“. Wird ein Mitarbeitender freiwillig freigestellt, besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltzahlung. Versammlungen sollten vorerst abgesagt werden, Home Office-Regelungen sind sinnvoll, wenn es die Tätigkeit hergibt. Reduzieren Sie die persönlichen Kontakte der Belegschaft und wirken Sie auf Einhaltung der Hygienemaßnahmen hin.

  • Viele Bundesländer nennen auf ihren Webseiten Ansprechpartner für Unternehmen in Not und Fördermöglichkeiten. Behalten Sie auch die Webseite des Wirtschaftsministeriums im Blick.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in der vergangenen Woche Hinweise zur Anwendung des Vergaberechts für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in Krisenfällen herausgegeben.

 

Auftragsvergabe / Vertragsrecht

Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte
Die in Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) getroffenen Regelungen sehen mehrere Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren in Gefahren- und Dringlichkeitslagen vor. So sind bei Ausschreibungen nach dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sehr kurze Fristen von bis zu 0 Tagen möglich und es muss lediglich ein Unternehmen angesprochen werden, wenn die Gesamtumstände dies erforderlich machen.

Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich kann in Dringlichkeits- und Notfallsituationen eine Beschaffung durch Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Im Falle einer besonderen Dringlichkeit kann auch hier lediglich ein Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Darüber hinaus steht es den Ländern grundsätzlich frei, die Anwendung bestimmter Regeln der UVgO in bestimmten Bereichen insgesamt auszusetzen.

Ausweitung bestehender Verträge
Zudem können bestehende Verträge einvernehmlich von beiden Vertragsparteien verlängert oder wertmäßig ausgeweitet werden, ohne dass ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Dabei ist darauf zu achten, dass sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. So darf bspw. nicht anstelle einer Liefer- eine Dienstleistung eingekauft werden. Rechtmäßig sind die Erhöhung der Liefermengen oder die Ergänzung weiterer Vertragsgegenstände, die dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck dienen.

Die Anwendungshinweise des BMWi sind beigefügt, sie werden mit sofortiger Wirkung von den öffentlichen Auftraggebern angewandt.

 

Arbeitsrecht: Möglichkeiten und Maßnahmen für Betriebe, Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Werden Entgeltzahlungen im Fall der Quarantäne von Mitarbeitenden erstattet?
Ja, denn es besteht ein infektionsschutzrechtliche Beschäftigungsverbot. Die Entgeltzahlungen laufen regulär weiter. Der Arbeitgeber wird auf Antrag von der zuständigen Behörde (z. B. den Bezirksregierungen) des jeweiligen Bundeslandes entschädigt, § 56 Infektionsschutzgesetz. Beachten Sie die kurze Antragsfrist von drei Monaten! Es gibt hier auch die Möglichkeit, einen Vorschuss zu verlangen.


Kann Kurzarbeit angeordnet werden?
Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.

Die Verordnung “erleichterter Bezug von Kurzarbeitergeld (KugV )”
Die Verordnung ist mit folgendem Inhalt beschlossen worden:

  • Der Anteil der Beschäftigten, der von Arbeitsausfall betroffen sein muss, um einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu haben, wird auf 10% der Belegschaft gesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.

Die Erleichterungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020, zudem rückwirkend für bereits ab 1. März 2020 eingetretene Arbeitsausfälle. Das bedeutet, dass auch rückwirkend Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, Kurzarbeit kann bei Vorliegen eines Arbeitsausfalles auch für die Vergangenheit vereinbart sein. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde. An der Notwendigkeit, rechtzeitig den Arbeitsausfall anzuzeigen, ändert diese Auslegung nichts.

Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auch auf Leiharbeitnehmer ausgedehnt. (23.03.2020)

Wesentliche Voraussetzungen*: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  • in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
  • die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn

  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser oder behördliche Anordnung) beruht,
  • er vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.

Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Hierzu gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020 Erleichterungen

Vertragliche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder – im Handwerk eher selten – aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich

vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt. Der ZDH hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit erarbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die
Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit schnellstmöglich zu schaffen Denkbar wäre daneben auch der Abschluss einer betrieblichen Einheitsregelung zur Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern. Dazu hat die Bundesagentur ein Muster veröffentlicht (siehe Einverständniserklärung – Muster).

Förderhöhe: Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Antragstellung: Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird. Eine Beantragung ist auch online möglich. Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.


Kann der Ausfall von Arbeitskraft durch Überstunden kompensiert werden?

Kommt es zu einer Vielzahl von Personalausfällen – sei es durch Corona oder eine Grippewelle – so dürfen Überstunden angeordnet werden, wenn dem Unternehmen sonst ein Schaden droht (BAG, Urteil vom 27.2.1981 – 2 AZR 1162/78). Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht ist der Arbeitnehmer in diesen Situationen verpflichtet, Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich Vereinbarte hinaus zu übernehmen.Beachten Sie dabei die Vorgaben zu Höchstarbeit, Pausen und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes.


Können Mitarbeitende bei Angst vor Erkrankung zu Hause bleiben? / Home-Office

Nein. Einen Anspruch auf Freistellung gibt es aber ohne weiteres nicht. Auch das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmenden. Die Pflicht zur Arbeitsleistung wird nicht berührt. Einem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Er ist weiterhin verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, sowie den Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu leisten. Home Office-Lösungen sind sinnvoll, wenn die Tätigkeit es hergibt.

Die DGUV weist darauf hin, dass es sich bei der durch die Corona-Krise veranlassten temporären Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, in der Regel nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt, sondern um mobile Arbeit. Es gelten damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes.


Darf man Urlaub anordnen?

Eine Anordnung von Urlaub ist ohne weiteres möglich sein. In einer solchen Situation, wie es sie aktuell gibt, kann eine beidseitige Absprache zu diesem Thema erfolgen.


Handwerkliche Nebenverkäufe

Insbesondere in den Betrieben, deren vorrangige Zielgruppe „Verbraucher“ sind, stellen sich häufig Grenzfragen: Zwar sind hier Endverkäufe von Maschinen und Geräten, wenn nicht online bestellt, untersagt (dahinter steht die Vermeidung von Beratungskontakt im Ladengeschäft), hingegen handwerkliche Serviceleistungen, Stand heute, möglich. Das kann gehen bis zur Installation von Rasenmäher-Selbstfahrern im Kundengarten, sofern die üblichen Hygienevorschriften eingehalten werden und die Übergabe- und Einweisungsmodalitäten abgestimmt sind.

Uns erreichen dazu häufig Grenzfragen wie Verkauf von Ölen, Sprit, Teilen und Betriebsmitteln. Hier könnte man sich berufen auf „handwerkliche Nebenverkäufe“, die bisher auch an Verbraucher-Kunden – unter Beachtung der Hygienemaßnahmen, auch z.B. bei Übergabe, Bezahlung, etc. – weiter möglich sind, sie gehören eben zum handwerklichen Dienstleistungsumfang. Dass man diesen Terminus nicht überstrapazieren darf, versteht sich.


Betreuung Dritter

Kommt der Arbeitnehmer z. B. in Folge einer Kita-/Schulschließung seiner Arbeitsleistungspflicht nicht nach, ist ebenfalls § 616 BGB zu beachten. Wir halten eine Schließung nicht für ein persönliches Leistungshindernis. Bei der Schließung einer Kita oder einer Schule, um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, handelt es sich nicht um ein Leistungshindernis, das unmittelbar in der Person des Arbeitnehmers begründet liegt. Die Schließung betrifft vielmehr eine Vielzahl von Personen. Es gibt jedoch abweichende Auffassungen im Schrifttum, die das anders sehen.
Maßgeblich sind alle Umstände des Einzel-falls. So ist z. B. auf das Alter des Kindes ab-zustellen. Schließlich nimmt der Bedarf für eine elterliche Pflege mit zunehmendem Alter ab und wird bei älteren Kindern nur noch bei schweren Erkrankungen zu bejahen sein. Es spricht einiges dafür, dass ein nicht betreutes – gesundes – Kind in die Obhut Dritter in Form einer selbst organisierten Pflege gegeben werden kann, sofern eine solche Möglichkeit besteht. Insoweit hat der Arbeitnehmer zu-mindest die Obliegenheit, alles zu tun, seine Verhinderung möglichst kurz zu halten.


Wie kann ich den Betrieb/die Produktion aufrechterhalten, wenn Teile meiner Belegschaft in Quarantäne sind?

Sofern es die Unternehmensstruktur zulässt, ist es empfehlenswert, die Belegschaft so weit wie möglich zu reduzieren, um das Infektionsrisiko zu minimieren. So haben Sie im Notfall noch „Ersatzpersonal“. Wird ein Mitarbeitender freiwillig freigestellt, besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltzahlung. Versammlungen sollten vorerst abgesagt werden, Home Office-Regelungen sind sinnvoll, wenn es die Tätigkeit hergibt. Reduzieren Sie die persönlichen Kontakte der Belegschaft und wirken Sie auf Einhaltung der Hygienemaßnahmen hin.

  • Viele Bundesländer nennen auf ihren Webseiten Ansprechpartner für Unternehmen in Not und Fördermöglichkeiten. Behalten Sie auch die Webseite des Wirtschaftsministeriums im Blick.

 

Kollegenhilfe
Weiterhin fordert der ZDH, die Regelungen zur sog. Kollegenhilfe im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) flexibel zu handhaben, damit Unternehmen, die von Coronabedingten Auftragseinbrüchen betroffen sind, ihre Beschäftigten solchen Unternehmen befristet entleihen können, die (noch) einen Bedarf an zusätzlichem Personal haben. Auf die Rückfrage des ZDH beim BMAS hat dieses zugesichert, dass für solche Konstellationen die bestehenden Regelungen des AÜG mit Verweis auf § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG unbürokratisch angewandt werden können.

 

Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten

Schuldner erhalten ein erweitertes Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie aufgrund der aktuellen Situation ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen können. Dies betrifft Sach-, Geld- und Dienstleistungspflichten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungspflicht vor dem 8. März 2020 vertraglich eingegangen wurde. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt jedoch nicht für Miet- und Arbeitsverträge. Bei Mietverträgen können Mieter die Zahlung des Mietzinses zwar nicht verweigern, allerdings steht Vermietern bei Nichtzahlung der Miete kein Kündigungsrecht des Mietvertrags zu. Diese Einschränkung ist bis zum 30. September 2020 befristet.

 

Insolvenzrecht

Dies wird temporärer angepasst: Die strafbewährte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags soll ausgesetzt werden, wenn der Insolvenzgrund des Schuldners auf den Folgen der Pandemie beruht. Darüber hinaus wird die nachteilhafte Rangordnung der Befriedigung von sanierungsrelevanten Darlehensgebern aufgehoben. Auch diese Maßnahmen sind bis zum 30. September 2020 befristet.

 

Ausbildung und Prüfung

Verlängerung von Berufsausbildungsverhältnissen wegen Prüfungsausfall aufgrund der aktuellen Pandemielage (Frage I.4.)
Auch wenn das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses für den Fall vor-sehen, dass die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungszeit stattfindet, empfehlen wir den Kammern, Anträgen auf Verlängerung analog zu § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise stattzugeben, sofern die Ausbildungsbetriebe keine berechtigten Einwände gegen eine Vertragsverlängerung erheben. Zugleich möchten wir darauf hinweisen, dass Ausbildungsbetriebe ihre Auszubildende alternativ auch in ein Arbeitsverhältnis übernehmen können, obwohl diese noch keinen Berufsabschluss erwerben konnten.


Nachholung von Zwischenprüfungen (Frage I.7.)

In der Handwerksorganisation wird derzeit noch keine grundsätzliche Entscheidung zum ersatzlosen Wegfall von Zwischenprüfungen in der Ausbildung befürwortet. Nach mehrheitlicher Auffassung sollen hierzu zunächst die weiteren Entwicklungen beobachtet werden, um zu prüfen, ob im Laufe des Jahres noch Nachholtermine realisierbar sind. Die Ressourcen der Prüfenden sowie der prüfungsverantwortlichen Stellen sollen dabei berücksichtigt werden.
Sofern die Durchführung einer Zwischenprüfung wegen vorangeschrittener Ausbildungszeit nicht mehr sinnvoll ist und die für Zwischenprüfungen erforderlichen Ressourcen vor Ort nicht zur Verfügung stehen, können diese aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise entfallen. Den Auszubildenden soll dadurch kein Nachteil in Bezug auf die Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung entstehen.
Alle Abschluss- und Gesellenprüfungen – auch wenn sie in gestreckter Form vorgeschrieben sind – sind nach geltendem Recht zwingend nachzuholen, sobald Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Ausführlichere Informationen vom ZDH zu diesem Thema finden Sie auf der Seite des ZDH und hier!

 

Arbeitsschutz

Wie kann und muss ich meine Angestellten schützen?
Das Coronavirus, Sars-CoV-2 (Abkürzung für „Severe Acute Respiratory Syndrome‘-Coronavirus-2“) löst die Atemwegserkrankung Covid-19 (Abkürzung für Coronavirus-Disease-2019) aus. Eine Corona-Infektion äußert sich unter anderem durch grippeähnliche Symptome, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Die Übertragung erfolgt vor allem per Tröpfcheninfektion. Deshalb ist wichtigster Helfer gegen die Ausbreitung die Handseife. Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeitenden sich regelmäßig und gründlich unter hygienischen Bedingungen die Hände waschen können. Desinfektionsmittel sind in der Regel nicht erforderlich, Seife und Papierhandtücher genügen.
Da der Virus auf trockenen Oberflächen nicht lange überlebt, ist eine Übertragung durch Waren unwahrscheinlich. Da eine Schmierinfektion jedoch nicht ausgeschlossen ist, sollten gemeinsam genutzte Arbeitsplätze wie z.B. die Warenannahme (Tastaturen, Telefonhörer etc.) besonders sauber gehalten werden. Übliche Reinigungsmittel sind ausreichend.
Suchen Sie aktiv das Gespräch mit Mitarbeitenden, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben (Personen über 50, Personen mit Grunderkrankungen wie Diabetes und immunschwache Menschen), und besprechen Sie, wie das Ansteckungsrisiko minimiert werden kann.

  • Erste Anlaufstelle für alle Fragen zur Risikobewertung, Ausbreitung und Infektionsschutzmaßnahmen ist das Robert-Koch-Institut
  • Weitere Informationen über die gesundheitlichen Maßnahmen finden Sie auch beim Bundesgesundheitsministerium.
  • Leitlinien der Bundesregierung gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.


Wie gehe ich mit Verdachtsfällen im Unternehmen um?

Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, müssen sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, eine/n Ärztin/Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen – und zu Hause bleiben. Verdachtsfälle sind meldepflichtig! Das Gesundheitsamt nimmt die Risikoeinschätzung vor und spricht weitere Empfehlungen aus. Testergebnisse liegen in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden vor.
Finden Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt hier: https://tools.rki.de/plztool
Bestätigt sich der Verdacht, müssen alle Mitarbeitenden, die zur/zum Erkrankten Kontakt hatten, beim Gesundheitsamt melden.

 

Bank und Liquidität

Kleine UnternehmenSelbständige und Freiberufler erhalten sehr umfangreiche und rasche Unterstützung (Corona-Schutzschild):

  • Der Bund stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu gewähren. Damit werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten bewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen:
    • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro
    • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 Euro.
  • Selbständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden.

Nordrhein-Westfalen stockt das Bundesprogramm weiter auf: Die Landesregierung plant das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken und zusätzlich Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro zahlen.

Weitere Bundesländer planen zusätzliche Hilfen für Unternehmen und Unternehmer. Einen Überblick erhalten Sie auf handwerksblatt.de.


Umsatzausfall

Wird mir der wirtschaftliche Schaden (Umsatzausfall) durch Betriebsschließung und/oder Quarantäne ganz oder teilweise erstattet?
Zwar trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko, sollten Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus aber mit einem erheblichen vorübergehenden Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Auch Selbstständige und Freiberufler werden im Falle einer Quarantäne (angeordnete Absonderung) entschädigt nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Ihnen wird ein Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde (in SH das Landesamt für soziale Dienste, LasD) von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hier auf seiner Themenseite ausführlicher: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html


Liquiditätsschwierigkeiten
Zur gemeinsamen Erklärung des Bundesfinanzministers und des Bundeswirtschaftsministers finden Sie hier Ansprechpartner und die Unterstützungsprogramme für Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Die Beantragung ist nicht direkt bei der KFW möglich, sondern muss über die Hausbank erfolgen. Wir werden Sie in diesem Prozess gerne unterstützen, vor allem im Rahmen einer möglichen Antragsstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

Die erste Phase des Hilfspakets steht bereits ab sofort zur Verfügung. Dabei sind schnellstmöglich klare und umsetzbare Prozesse für Banken und Sparkassen notwendig. Die KfW hat ihre bestehenden Programme Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern, darunter den KfW-Unternehmerkredit für Bestandsunternehmen, den ERP-Gründerkredit-Universell für junge Unternehmen sowie den KfW-Kredit für Wachstum für größere Unternehmen. Die Kredite aus der Phase 1 können die Unternehmen über 25 ihre Hausbanken beantragen. Für Freiberufler und Selbständige gelten dabei die gleichen Regeln wie für Unternehmen. Ausführliche Informationen zur Phase 1

Darüber hinaus führt die KfW für kleine und mittlere sowie für große Unternehmen ein neues KfW-Sonderprogramm mit erhöhter Risikotoleranz ein. Dieses soll von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die durch die Corona-Krise in größere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Überdies wird die KfW für größere Unternehmen Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialfinanzierungen anbieten. Dieses neue KfW Sonderprogramm
soll nächste Woche starten. Anträge können bereits ab sofort über den üblichen Weg der Hausbanken eingereicht werden. Erste Anträge für Konsortialfinanzierungen liegen der KfW bereits vor.


Deutsche Bürgschaftsbanken
: Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so kann bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgegriffen werden und somit das bankeigene Haftungsrisiko minimieret werden. Es darf sich allerdings bei den antragsstellenden Unternehmen nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in generell wirtschaftlicher Schieflage handeln.

Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2) kann es bei einigen Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.


Stundung Unfallversicherungsbeiträge:
Damit die Handwerksbetriebe infolge der Corona-Krise nicht zu starke Liquiditätseinbußen erleiden, sind schnelle und unbürokratische Hilfen notwendig. Vor diesem Hintergrund hat etwa die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) angekündigt, die Stundung und Ratenzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Betriebe der Bauwirtschaft zu erleichtern, die durch das Coronavirus außergewöhnlich belastet sind (Pressemeldung).  

Der ZDH hat sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür eingesetzt, dass auch andere Berufsgenossenschaften nach dem Vorbild der BG Bau eine Stundung der Beiträge für die Betriebe erleichtern, die durch das Coronavirus finanziell besonders belastet sind. Die DGUV unterstützt uns hierbei und hat bereits entsprechende positive Rückmeldungen von weiteren Berufsgenossenschaften erhalten. 

Wir empfehlen daher, den vom Coronavirus finanziell besonders belasteten Betrieben bei Bedarf eine entsprechende Stundung der Beiträge bei ihrer Berufsgenossenschaft zu beantragen.


Stundung Sozialversicherungsbeiträge
:

Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Es werden u.a. folgende Maßnahmen angekündigt:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Vorrangig sollen allerdings die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ sowie mit der „Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
  • Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht.
  • Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.
  • Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
  •  Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

 

Steuern und Finanzamt (Corona-Schutzschild)

Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. . Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

 

Wohin muss ich mich wenden, wenn ich finanzielle Hilfe brauche?

  • Das Kurzarbeitergeld wird über den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt.
  • Ein Kredit aus dem KfW-Maßnahmenpaket muss über die Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragt werden.
  • Steuerstundungen müssen bei den Finanzämtern vor Ort beantragt werden.
  • Der Antrag auf Kinderzuschlag muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende wird beim lokalen Jobcenter beantragt.
  • Zuschüsse für Solo-Selbständige und Kleinunternehmer müssen über die Landesbehörden beantragt werden.

 

Aktuelles zur Corona-Krise in Europa

Wichtige Hotlines in der Corona-Krise

Da sich die Lage tagtäglich ändert werden möglicherweise weitere Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen durch die Bundesregierung beschlossen werden. Wir werden Sie  hierüber laufend informieren.

Quellen:

ZDH
https://www.zdh.de/themen-a-z/coronavirus/

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-verbände
Arbeits- und Tarifrecht
arbeitsrecht@arbeitgeber.de
T +49 30 2033-1200

Bundesagentur für Arbeit

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesfinanzministerium

Bayrisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

KfW Bank

handwerksblatt.de

Stand 25.03.2020

Bild: Arek Socha, Pixabay